Zudem hätte er sich bei der Arbeitsverwaltung des Zielstaates als Arbeitsuchender melden müssen (Art. 69 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung). Für all diese Vorgaben liegen keinerlei Hinweise vor und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, sie erfüllt zu haben. Die Beschwerdegegnerin verhält sich also nicht widersprüchlich, wenn sie den Leistungsexport verweigert, indem sie den Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht anerkennt.