Anhang II Abschnitt A des Freizügigkeits-Abkommens mit der EG (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit) auch für die Schweiz Geltung erhält, nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Gemäss dieser Verordnung hätte der Beschwerdeführer vor seiner Abreise innert 4 Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet sein müssen. Zudem hätte er sich bei der Arbeitsverwaltung des Zielstaates als Arbeitsuchender melden müssen (Art. 69 Abs. 1 lit.