Er übersieht dabei allerdings, dass ein Leistungsexport aufgrund der europäischen Verordnung (Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern), die durch Art. 8 i.V.m. Anhang II Abschnitt A des Freizügigkeits-Abkommens mit der EG (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit) auch für die Schweiz Geltung erhält, nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist.