3. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin widersprüchliches Verhalten vor, da sie bei ausländischem Wohnsitz des Versicherten von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ob ihm Ansprüche aufgrund der bilateralen Verträge mit der EU bzw. EG zuständen. Er übersieht dabei allerdings, dass ein Leistungsexport aufgrund der europäischen Verordnung (Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern), die durch Art. 8 i.V.m.