Diese Kontrolle kann nur dann ausgeübt werden, wenn sich der Versicherte während der gesamten Zeit des Bezuges tatsächlich vor Ort befindet. Eine Aufrechterhaltung des Wohnsitzes über eine gewisse Zeit trotz vorübergehender Abwesenheit oder bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes, wie dies beim zivilrechtlichen Wohnsitz möglich ist, ist daher bei Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht möglich (BGE 115 V 449; Urteil des EVG C 303/00 vom 31.07. 2001). Tatbestände, die sich vor der Arbeitslosigkeit abgespielt haben, können deshalb keinen Einfluss auf die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit.