2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Verweigerung von Arbeitslosengeldern gegenüber einem Arbeitslosen, der 30 Jahre in der Schweiz gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, stossend sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zweck des Erfordernisses des tatsächlichen Aufenthaltes, wie der Beschwerdeführer selber geltend macht, unter anderem in der Kontrolle der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeldern liegt. Diese Kontrolle kann nur dann ausgeübt werden, wenn sich der Versicherte während der gesamten Zeit des Bezuges tatsächlich vor Ort befindet.