Dieses Indiz ist jedoch nicht stark genug, um als alleinige Begründung für die Verneinung des Lebensmittelpunktes in der Schweiz zu dienen. Die Beschwerdegegnerin hat es auch insofern versäumt, zusätzliche Abklärungen zu tätigen. f) Somit liegen weder für die Bejahung, noch für die Verneinung des tatsächlichen Aufenthaltes genügend Hinweise vor. Ein Entscheid darüber, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG gegeben sind, kann aufgrund der mangelhaften Tatsachenbasis nicht getroffen werden.