e) Zudem macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in … befände. Auch dies steht jedoch der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. c nicht von Vornherein entgegen (PVG 1996 Nr. 94, Erw. 5b; VGU 98 333 vom 25.09.1998, Erw. 4; 98 544 vom 3.11.1998, Erw. 2). Wohl ist der Wohnsitz der Familie ein Indiz dafür, wo sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten befinden könnte. Dieses Indiz ist jedoch nicht stark genug, um als alleinige Begründung für die Verneinung des Lebensmittelpunktes in der Schweiz zu dienen.