Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist der Mietvertrag über ein Zimmer allein kein ausreichender Beweis für den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz (VGU S 98 544 vom 3. November 1998, Erw. 4). Allein aufgrund des Mietvertrages kann daher unabhängig von dessen Gültigkeit, die von der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen wird, der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz nicht angenommen werden. Weitere Anhaltspunkte, die für eine solche Annahme sprechen würden, wie beispielsweise Angaben über die Arbeitssuche in der Schweiz oder Rechnungen für Lebenskosten in der Schweiz liegen nicht vor.