Ein Mietvertrag für ein Zimmer zu einer monatlichen Miete von CHF 150.--, wie ihn der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Standpunktes anführt, ist allerdings kein ausreichender Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte. Die Tatsache, dass er über ein Zimmer verfügte, schafft zwar einen bestimmten Bezug zur Schweiz. Sie sagt hingegen nichts darüber aus, ob er sich während der relevanten Periode tatsächlich dort aufgehalten hat und sich sein Lebensmittelpunkt dort befand.