c) Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die genannten drei Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt. Der Beschwerdeführer selber hält sie aufgrund des Bestehens eines Mietvertrages für ein Zimmer für gegeben. Ein Mietvertrag für ein Zimmer zu einer monatlichen Miete von CHF 150.--, wie ihn der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Standpunktes anführt, ist allerdings kein ausreichender Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte.