1. a) Gemäss Art. 8 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern, dass der Versicherte während der gesamten Dauer des Bezugs in der Schweiz wohnt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes sowie des eidgenössischen Versicherungsgerichtes hängt diese Voraussetzung nicht vom Bestehen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. ZGB ab, sondern ist dann erfüllt, wenn der tatsächliche oder gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist. Art. 8 Abs. 1 lit.