Es sei zudem stossend, dass der Beschwerdeführer während 30 Jahren in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gezahlt hätte und nun bei Arbeitslosigkeit keine Leistungen erhalte, obwohl er die Kontrollvorschriften einhalte und in der Schweiz vermittlungsfähig sei. Er wirft der Beschwerdegegnerin zudem widersprüchliches Verhalten vor, indem sie bei Ablehnung eines schweizerischen Wohnsitzes Leistungen aufgrund der bilateralen Verträge mit der EU hätte prüfen müssen. Das Argument der Verhinderung eines Leistungsexportes sei insofern hinfällig.