AVIG keine strengen Anforderungen gestellt würden. Dem nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erforderlichen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen stehe insbesondere nicht entgegen, dass Frau und Kinder des Beschwerdeführers ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in … hätten. Es sei zudem stossend, dass der Beschwerdeführer während 30 Jahren in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gezahlt hätte und nun bei Arbeitslosigkeit keine Leistungen erhalte, obwohl er die Kontrollvorschriften einhalte und in der Schweiz vermittlungsfähig sei.