Auf den Formularen für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung habe er nur deshalb die Adresse in … angegeben, weil er eine neue Wohnung in Maloja oder im Engadin suchte. Er arbeite seit 30 Jahren in der Schweiz. Zur Bekräftigung seines Standpunktes reicht er einen vom 08.03.2003 datierenden Mietvertrag ein, nach dem er seit 01.10.2002 bei … in … zu CHF 150.- pro Monat ein Zimmer mietet. Mit ihrem Einspracheentscheid ändere die Beschwerdegegnerin ihre eigene Praxis sowie diejenige des Verwaltungsgerichts und des EVG, nach der an das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG keine strengen Anforderungen gestellt würden.