Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11.06.2003 wegen fehlenden Zentrums der Lebensbeziehungen in der Schweiz ablehnte. Grundlage für den ablehnenden Entscheid war der auch im vorliegenden Verfahren eingereichte Mietvertrag für ein Zimmer in …, den die Beschwerdegegnerin nicht als ausreichend anerkannte, sowie die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in den Formularen einen … Wohnsitz angab und Frau und Kinder des Beschwerdeführers in … leben. Weitere Abklärungen wurden offenbar nicht getätigt.