3. Mit Verfügung vom 27.02.2003 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11.06.2003 wegen fehlenden Zentrums der Lebensbeziehungen in der Schweiz ablehnte.