{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-90_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdaa4d030cca7e33f8c8b816d55d6e324e9f987744df298dc7e093e8f6de1e7ff1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdaa4d030cca7e33f8c8b816d55d6e324e9f987744df298dc7e093e8f6de1e7ff1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_90", "Checksum": "a17159f46004fb842b4d5fc7c895b1b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 90"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dem ist\nentgegenzuhalten, dass der Zweck des Erfordernisses des tatsächlichen\nAufenthaltes, wie der Beschwerdeführer selber geltend macht, unter anderem\nin der Kontrolle der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeldern\nliegt. Diese Kontrolle kann nur dann ausgeübt werden, wenn sich der\nVersicherte während der gesamten Zeit des Bezuges tatsächlich vor Ort\nbefindet. Eine Aufrechterhaltung des Wohnsitzes über eine gewisse Zeit trotz\nvorübergehender Abwesenheit oder bis zur Begründung eines neuen\nWohnsitzes, wie dies beim zivilrechtlichen Wohnsitz möglich ist, ist daher bei\nArt. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht möglich (BGE 115 V 449; Urteil des EVG C\n303/00 vom 31.07. 2001). Tatbestände, die sich vor der Arbeitslosigkeit\nabgespielt haben, können deshalb keinen Einfluss auf die Voraussetzungen\ndes Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nehmen, selbst wenn es sich um eine\ndreissigjährige Arbeitstätigkeit in der Schweiz handelt.\n\n3. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin widersprüchliches\nVerhalten vor, da sie bei ausländischem Wohnsitz des Versicherten von\nAmtes wegen hätte prüfen müssen, ob ihm Ansprüche aufgrund der\nbilateralen Verträge mit der EU bzw. EG zuständen. Er übersieht dabei\nallerdings, dass ein Leistungsexport aufgrund der europäischen Verordnung\n(Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Arbeitnehmer und\nderen Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern), die\ndurch Art. 8 i.V.m. Anhang II Abschnitt A des Freizügigkeits-Abkommens mit\nder EG (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\neinerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\nandererseits über die Freizügigkeit) auch für die Schweiz Geltung erhält, nur\nunter strengen Voraussetzungen möglich ist. Gemäss dieser Verordnung\nhätte der Beschwerdeführer vor seiner Abreise innert 4 Wochen nach Beginn\nder Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als\nArbeitsuchender gemeldet sein müssen. Zudem hätte er sich bei der\nArbeitsverwaltung des Zielstaates als Arbeitsuchender melden müssen (Art.\n69 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung). Für all diese Vorgaben liegen keinerlei\nHinweise vor und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, sie erfüllt\nzu haben. Die Beschwerdegegnerin verhält sich also nicht widersprüchlich,\nwenn sie den Leistungsexport verweigert, indem sie den Aufenthalt in der\nSchweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht anerkennt.\n\n4. Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kontrolle der\nAnspruchsvoraussetzungen, die Zweck der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 lit.\nc AVIG sei, auch im benachbarten Ausland möglich sei. Ob dies der Fall ist,\nkann offen gelassen werden. Wohl soll die Bestimmung die Kontrolle\nermöglichen, jedoch geht ihr Zweck darüber hinaus. Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG\nhat auch zum Zweck, den Leistungsexport von Versicherungsleistungen zu\nverhindern. Dies gilt auch noch nach Inkrafttreten des\nFreizügigkeitsabkommens mit der EU bzw. EG, da auch dort, wie die\nvorhergehende Erwägung zeigt, der Leistungsexport nur unter strengen\nVoraussetzungen gewährleistet wird. Zudem gewährleistet Art. 8 Abs. 1 lit. c\nAVIG die effiziente Suche nach einer neuen Stelle in der Schweiz, welche\nfaktisch nur vor Ort getätigt werden kann (VGU S 98 544 vom 3. November\n1998, Erw. 3.; PVG 1996 Nr. 94, Erw. 3 und 7a). Selbst wenn die Kontrolle\nder Anspruchsvoraussetzungen auch im benachbarten Ausland möglich\nwäre, verbietet es der Zweck von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG, Leistungen an dort\nwohnhafte Personen auszurichten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der\nangefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz\nzur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid im Sinne der Erwägungen\nzurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden entschädigt …\naussergerichtlich mit CHF 1000.--.\n"}