{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-90_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdaa4d030cca7e33f8c8b816d55d6e324e9f987744df298dc7e093e8f6de1e7ff1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdaa4d030cca7e33f8c8b816d55d6e324e9f987744df298dc7e093e8f6de1e7ff1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_90", "Checksum": "a17159f46004fb842b4d5fc7c895b1b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 90"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 02.12.2003 S 2003 90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:26:30", "Checksum": "635185f0f6b0003e4e6d92f336862523", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 90\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\n1. a) Gemäss Art. 8 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist\nVoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern, dass der\nVersicherte während der gesamten Dauer des Bezugs in der Schweiz wohnt.\nNach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes sowie des\neidgenössischen Versicherungsgerichtes hängt diese Voraussetzung nicht\nvom Bestehen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. ZGB ab,\nsondern ist dann erfüllt, wenn der tatsächliche oder gewöhnliche Aufenthalt in\nder Schweiz gegeben ist. Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist demnach unter den\nfolgenden drei Bedingungen erfüllt: Der Versicherte muss seinen\ntatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Er braucht zudem die Absicht,\ndiesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten sowie das\nZentrum seiner Lebensbeziehungen in der Schweiz (BGE 115 V 449; 125 V\n466 f.; Urteile des EVG C 337/01 vom 19. Juli 2002; C 149/01 vom 13. März\n2002; C 330/99 vom 19. April 2001; C 303/00 vom 31. Juli 2001; VGU 98 544\nvom 3. November 1998, Erw. 3. und 98 333 vom 25. September 1998, Erw.\n1). Diese noch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 01.01.2003 aufgenommene\nRechtsprechung wird durch die Wohnsitzdefinition in Art. 13 ATSG nicht\ngeändert (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 13 N 18).\nb) Aus Art. 12 AVIG kann e contrario geschlossen werden, dass diese\nBedingungen auch für Ausländer mit Niederlassungsbewilligung gelten (Urteil\ndes EVG C 303 vom 31. Juli 2001; PVG 1996 Nr. 94 Erw. 5b).\n\nc) Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die\ngenannten drei Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt. Der\nBeschwerdeführer selber hält sie aufgrund des Bestehens eines\nMietvertrages für ein Zimmer für gegeben. Ein Mietvertrag für ein Zimmer zu\neiner monatlichen Miete von CHF 150.--, wie ihn der Beschwerdeführer zur\nUntermauerung seines Standpunktes anführt, ist allerdings kein\nausreichender Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seinen\nLebensmittelpunkt in der Schweiz hatte. Die Tatsache, dass er über ein\nZimmer verfügte, schafft zwar einen bestimmten Bezug zur Schweiz. Sie sagt\nhingegen nichts darüber aus, ob er sich während der relevanten Periode\ntatsächlich dort aufgehalten hat und sich sein Lebensmittelpunkt dort befand.\nDer Mietvertrag enthält keinerlei Hinweise auf die Kosten für Heizung, Strom,\nReinigung etc., welche einen gewissen Aufschluss über diese Fragen\nschaffen könnten. Es ist zudem nicht bekannt, ob die Miete tatsächlich bezahlt\nwurde. Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts\nist der Mietvertrag über ein Zimmer allein kein ausreichender Beweis für den\ntatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz (VGU S 98 544 vom 3. November\n1998, Erw. 4). Allein aufgrund des Mietvertrages kann daher unabhängig von\ndessen Gültigkeit, die von der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen wird,\nder tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz nicht angenommen werden.\nWeitere Anhaltspunkte, die für eine solche Annahme sprechen würden, wie\nbeispielsweise Angaben über die Arbeitssuche in der Schweiz oder\nRechnungen für Lebenskosten in der Schweiz liegen nicht vor.\n\nd) Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin für ihren Standpunkt an, dass\nder Beschwerdeführer im Dezember 2002 auf drei Formularen angab, sein\nWohnsitz befinde sich in ... Ausschlaggebend ist jedoch nicht, welche Adresse\nauf den Formularen für die Arbeitsvermittlung angegeben wurde, sondern wo\nsich der tatsächliche Aufenthalt und Lebensmittelpunkt befand. Auch das\nformale Argument der Beschwerdegegnerin, eine ausländische Adresse\nliesse sich im Computersystem gar nicht erfassen, reicht nicht aus, um die\nVoraussetzung des tatsächlichen Aufenthaltes auszuschliessen. Der\nBeschwerdeführer hat zur Erklärung seiner Angaben angebracht, dass er\neinen Umzug ins Engadin oder nach Maloja plane und daher nicht die Adresse\nin … angegeben habe. Die Beschwerdegegnerin ist auf diese Erklärung nicht\neingegangen und hat sie auch nicht auf ihre Richtigkeit untersucht. Damit hat\nsie der blossen Angabe der … Adresse auf den Formularen zur\nArbeitsvermittlung eine zu grosse Bedeutung zugemessen.\n\ne) Zudem macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sich die Familie des\nBeschwerdeführers in … befände. Auch dies steht jedoch der Erfüllung der\nVoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. c nicht von Vornherein entgegen (PVG\n1996 Nr. 94, Erw. 5b; VGU 98 333 vom 25.09.1998, Erw. 4; 98 544 vom\n3.11.1998, Erw. 2). Wohl ist der Wohnsitz der Familie ein Indiz dafür, wo sich\nder Lebensmittelpunkt des Versicherten befinden könnte. Dieses Indiz ist\njedoch nicht stark genug, um als alleinige Begründung für die Verneinung des\nLebensmittelpunktes in der Schweiz zu dienen. Die Beschwerdegegnerin hat\nes auch insofern versäumt, zusätzliche Abklärungen zu tätigen.\n\nf) Somit liegen weder für die Bejahung, noch für die Verneinung des\ntatsächlichen Aufenthaltes genügend Hinweise vor. Ein Entscheid darüber, ob\nim konkreten Fall die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG gegeben\nsind, kann aufgrund der mangelhaften Tatsachenbasis nicht getroffen\nwerden.\n\n"}