{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-90_2003-12-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_90_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdaa4d030cca7e33f8c8b816d55d6e324e9f987744df298dc7e093e8f6de1e7ff1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdaa4d030cca7e33f8c8b816d55d6e324e9f987744df298dc7e093e8f6de1e7ff1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_90", "Checksum": "a17159f46004fb842b4d5fc7c895b1b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.12.2003 S 2003 90"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Seine Familie lebt in …, er selber ist im Besitz einer\nNiederlassungsbewilligung. Über seine letzte Arbeitgeberin, die Einzelfirma\n…, war per 09.07.2002 Konkurs eröffnet worden. Per 23.12.2002 meldete der\nBeschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld an.\n\n2. Auf den Formularen „Anmeldung zur Arbeitsvermittlung“, „Meldung an die\nWohngemeinde“ sowie „Angaben über die versicherte Person“ gab der\nBeschwerdeführer als Wohnsitz …, an. Auf dem Formular „Meldung an die\nWohngemeinde“ findet sich zudem der Vermerk „domicilio a … dal\n01.07.1986, sta cercando un appartamento“.\n\n3. Mit Verfügung vom 27.02.2003 lehnte die Beschwerdegegnerin einen\nAnspruch des Beschwerdeführers aufgrund fehlenden Wohnsitzes in der\nSchweiz ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer\nEinsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom\n11.06.2003 wegen fehlenden Zentrums der Lebensbeziehungen in der\nSchweiz ablehnte. Grundlage für den ablehnenden Entscheid war der auch\nim vorliegenden Verfahren eingereichte Mietvertrag für ein Zimmer in …, den\ndie Beschwerdegegnerin nicht als ausreichend anerkannte, sowie die\nTatsachen, dass der Beschwerdeführer in den Formularen einen … Wohnsitz\nangab und Frau und Kinder des Beschwerdeführers in … leben. Weitere\nAbklärungen wurden offenbar nicht getätigt.\n4. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht mit Antrag auf Aufhebung des\nEinspracheentscheids und der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur\nZahlung der gesetzlichen Arbeitslosentaggelder unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge. Als Begründung gibt er an, er verfüge über die\nNiederlassungsbewilligung und habe ein Zimmer in … Auf den Formularen für\ndie Anmeldung zur Arbeitsvermittlung habe er nur deshalb die Adresse in …\nangegeben, weil er eine neue Wohnung in Maloja oder im Engadin suchte. Er\narbeite seit 30 Jahren in der Schweiz. Zur Bekräftigung seines Standpunktes\nreicht er einen vom 08.03.2003 datierenden Mietvertrag ein, nach dem er seit\n01.10.2002 bei … in … zu CHF 150.- pro Monat ein Zimmer mietet. Mit ihrem\nEinspracheentscheid ändere die Beschwerdegegnerin ihre eigene Praxis\nsowie diejenige des Verwaltungsgerichts und des EVG, nach der an das\nErfordernis des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG\nkeine strengen Anforderungen gestellt würden. Dem nach Art. 8 Abs. 1 lit. c\nAVIG erforderlichen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen stehe\ninsbesondere nicht entgegen, dass Frau und Kinder des Beschwerdeführers\nihren zivilrechtlichen Wohnsitz in … hätten. Es sei zudem stossend, dass der\nBeschwerdeführer während 30 Jahren in der Schweiz gearbeitet und Beiträge\nan die Arbeitslosenversicherung gezahlt hätte und nun bei Arbeitslosigkeit\nkeine Leistungen erhalte, obwohl er die Kontrollvorschriften einhalte und in\nder Schweiz vermittlungsfähig sei. Er wirft der Beschwerdegegnerin zudem\nwidersprüchliches Verhalten vor, indem sie bei Ablehnung eines\nschweizerischen Wohnsitzes Leistungen aufgrund der bilateralen Verträge\nmit der EU hätte prüfen müssen. Das Argument der Verhinderung eines\nLeistungsexportes sei insofern hinfällig. Zuletzt macht er geltend, dass die\nKontrolle der Anspruchsvoraussetzungen als Zweck des\nWohnsitzerfordernisses von Art. 8 Abs. 1 lit. c auch im benachbarten Ausland\nmöglich sei.\n\n5. Die Beschwerdegegnerin verlangt Abweisung der Beschwerde unter\ngesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer habe\nauf den drei erwähnten Formularen als Wohnsitz … angegeben. Dies könne\nnicht einmal von dem relevanten EDV-System erfasst werden, weshalb der\nBeschwerdeführer nicht zur Vermittlung habe angemeldet werden können.\nBetreffend den Mietvertrag, welchen der Beschwerdeführer eingereicht habe,\nmüsse zunächst die Berechtigung des Vermieters … zur Vermietung von\nZimmern angezweifelt werden, da über diesen im Juli 2002 Konkurs eröffnet\nwurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber ein Zimmer in … gemietet\nhätte, reiche dies zur Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz noch nicht\naus. Er müsse als Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zum Bezug von\nArbeitslosentaggeldern das Zentrum seiner Lebensbeziehungen in der\nSchweiz haben. Frau und Kinder aber lebten in ...\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}