b) Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird somit durch das ELG, welches als Bundesgesetz nicht überprüft werden darf, klar ausgeschlossen (Art. 191 der Schweizerischen Bundesverfassung). Damit braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, ob die Nichtgewährung verfassungsmässig ist oder nicht. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 VVS ist das Verfahren mit Ausnahme von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos. Es werden daher keine Kosten erhoben. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.