Damit ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) nicht erfüllt. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt sich.