Übersteigen die anerkannten Ausgaben des Beschwerdeführers dessen Einnahmen, so kommen allenfalls Ergänzungsleistungen zur AHV in Frage, wie sie der Beschwerdeführer auch beantragt. Vorliegend sind diese jedoch von vornherein ausgeschlossen, weil er nach seinen eigenen Angaben seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hat (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Damit ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) nicht erfüllt.