5. a) Des weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei verfassungswidrig, ihm monatlich nur CHF 796.-- auszuzahlen, da dieser Betrag seinen Grundbedarf nicht abdecke. Die Beschwerdegegnerin weist indessen zu Recht darauf hin, dass die AHV keine existenzsichernden Leistungen ausrichten muss. Übersteigen die anerkannten Ausgaben des Beschwerdeführers dessen Einnahmen, so kommen allenfalls Ergänzungsleistungen zur AHV in Frage, wie sie der Beschwerdeführer auch beantragt.