24 Abs. 1 ZGB besteht und die zur Zuständigkeit der kantonalen Ausgleichskasse führen würde, nicht angezeigt. Daher rechtfertigt es sich schon aus Gründen der Prozessökonomie, auf das Erfordernis des Wohnsitzes zu verzichten und auf den tatsächlichen Aufenthalt im Ausland abzustellen, sofern dieser nicht bloss kurzfristig ist (RWL 2016). Somit ist vorliegend die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin gegeben.