Ausdrücklich festgehalten ist dies in der RWL N 2014 bis 2016, welche als Kreisschreiben zwar bloss verwaltungsintern verbindlich ist, jedoch auch für die Gerichte eine gewisse wegweisende Wirkung entfalten kann. Gerade Fälle wie der vorliegende zeigen, dass ein Anknüpfen an das Erfordernis des Wohnsitzes mitunter komplizierte Ermittlungen auslösen würde. Diese erscheinen angesichts der häufig bloss sehr losen Bindung, die zum fiktiven Wohnsitz gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB besteht und die zur Zuständigkeit der kantonalen Ausgleichskasse führen würde, nicht angezeigt.