Aus den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin selbst vom 12.06.2003 sowie der AHV-Ausgleichskasse Graubünden vom 06.06.2003 ergibt sich jedoch eindeutig, dass in der Praxis der tatsächliche Aufenthalt im Ausland als ausreichende Begründung für die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin anerkannt wird. Ausdrücklich festgehalten ist dies in der RWL N 2014 bis 2016, welche als Kreisschreiben zwar bloss verwaltungsintern verbindlich ist, jedoch auch für die Gerichte eine gewisse wegweisende Wirkung entfalten kann.