Anderseits bestimmt Art. 123 Abs. 1 AHVV (Fassung bis 31.12.2002), dass „im Ausland wohnende Rentenberechtigte“ ihre Renten durch die Beschwerdegegnerin, welche in Erfüllung des genannten gesetzlichen Auftrages errichtet wurde, erhalten. Aus den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin selbst vom 12.06.2003 sowie der AHV-Ausgleichskasse Graubünden vom 06.06.2003 ergibt sich jedoch eindeutig, dass in der Praxis der tatsächliche Aufenthalt im Ausland als ausreichende Begründung für die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin anerkannt wird.