3. Betreffend die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Rentenauszahlung ergeben die anwendbaren Bestimmungen ein uneinheitliches Bild. Einerseits bestimmt Art. 62 Abs. 2 AHVG (Fassung bis 31.12.2002), dass der Bund eine Ausgleichskasse zu errichten hat, welche Leistungen an „Personen im Ausland“ auszurichten hat, ohne für diese das Erfordernis des Wohnsitzes im Ausland ausdrücklich festzuhalten. Anderseits bestimmt Art.