2. Aus den nicht zu beanstandenden Erhebungen der Rekurskommission zum Wohnsitz des Beschwerdeführers und aus ihrem inzwischen rechtskräftigen Urteil ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Graubünden (Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 ZGB. Dessen sachliche Zuständigkeit ist nach Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen [VVS] ebenfalls gegeben).