1. Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 28.03.2002 haben sich aufgrund der Inkraftsetzung des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 01.01.2003 die anwendbaren Rechtsnormen geändert. Auf materielle Bestimmungen ist jedoch weiterhin die Rechtslage bei Erlass der Verfügungen verbindlich (vgl. Art. 82 Abs. 1 ATSG und dazu Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 N 4 f.; Generell dazu Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 326 ff.). Formelle Bestimmungen sind demgegenüber sofort anwendbar (Art. 82 ATSG e contrario).