c) Im Ergebnis deckt sich damit die Ansicht der AHV-Ausgleichskasse Graubünden mit derjenigen der SAK. Diese bejahte mit Schreiben vom 12.06.2003 ihre eigene Zuständigkeit unter Bezugnahme auf eine Anweisung des Bundesamtes für Sozialversicherung zu einem ähnlich gelagerten Fall. Das Gericht zieht in Erwägung: