b) Mit Schreiben vom 06.06.2003 nahm die AHV-Ausgleichskasse Graubünden ihre Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es für die Zuständigkeit der Schweizerischen Ausgleichkasse gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten (nachfolgend RWL) ausreiche, dass sich der Versicherte seit Jahren mehrheitlich im Ausland aufhalte und verneinte ihre eigene Zuständigkeit.