7. a) Aufgrund des durch die Rekurskommission festgestellten zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz stellte sich die Frage, welche Ausgleichskasse für den Versicherten zuständig sei, zumal die SAK nur dann zuständig wäre, wenn es sich beim Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles um eine „Person im Ausland“ handelte. Das Verwaltungsgericht Graubünden lud daher sowohl die AHV-Ausgleichskasse Graubünden als auch die SAK zu einer Stellungnahme ein.