6. Gegen dieses Urteil reichte der Versicherte am 13.06.2003 beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde ein. Dieses leitete die Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) als zuständige Beschwerdeinstanz weiter. Mit Urteil vom 06.02.2003 (H 199/03) trat das EVG mangels Leistung des Kostenvorschusses durch den Versicherten auf die Beschwerde nicht ein, wodurch der Überweisungsentscheid der Rekurskommission vom 09.04.2003 rechtskräftig wurde.