der zivilrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sei. Da jede Person notwendigerweise einen zivilrechtlichen Wohnsitz haben müsse, gelte gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bei Aufgabe des früheren Wohnsitzes ohne Begründung eines neuen weiterhin der bisherige. Ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit seiner Abmeldung in Chur im Jahr 1995 weder im Inland noch im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet habe. Nach seinen eigenen Angaben halte er sich ca. vier Mal jährlich für acht bis zehn Wochen in Kuba auf, ohne längere Zeit an einem bestimmten Ort zu verweilen.