5. Mit Urteil vom 09.04.2003 erklärte sich die Rekurskommission mangels eines ausländischen Wohnsitzes, welcher gemäss Art. 200bis der zur Zeit der Beschwerdeanhebung bis am 31.12.2002 in Kraft stehenden Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Voraussetzung für ihre örtliche Zuständigkeit wäre, für unzuständig und wies die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden weiter. Zur Begründung gibt sie an, dass massgebliches Kriterium für ihre Zuständigkeit aufgrund des Verweises in Art. 95a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) der zivilrechtliche Wohnsitz gemäss Art.