4. Mit Vernehmlassung vom 24.06.2002 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Die Entscheidgrundlagen der angefochtenen Verfügung sowie auch die Rentenberechnung seien korrekt. Zudem handle es sich bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend AHV) nicht um ein Instrument der staatlichen Fürsorge, weshalb sie keine existenzsichernden Renten gewähren müsse.