3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17.04.2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Rekurskommission) und ersuchte um die Erhöhung der zugesprochenen Altersrente auf seinen „Grundbedarf“ von CHF 2'730.--. Seinen Antrag begründet er sinngemäss damit, dass die Verfügung auf falschen Angaben beruhe und verfassungswidrig sei, da die zugesprochene Rente sein Existenzminimum nicht abdecke.