{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-69_2004-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_69_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf751899f474b92384620aa6d0be1d98f08dd01bf702bf68eebe9268e44e4ec1ee1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf751899f474b92384620aa6d0be1d98f08dd01bf702bf68eebe9268e44e4ec1ee1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_69", "Checksum": "6ba51427751c8c2b7c530ef803502cf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Auf materielle Bestimmungen ist jedoch weiterhin\ndie Rechtslage bei Erlass der Verfügungen verbindlich (vgl. Art. 82 Abs. 1\nATSG und dazu Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 N 4 f.; Generell dazu\nHäfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 326 ff.). Formelle\nBestimmungen sind demgegenüber sofort anwendbar (Art. 82 ATSG e\ncontrario).\n\n2. Aus den nicht zu beanstandenden Erhebungen der Rekurskommission zum\nWohnsitz des Beschwerdeführers und aus ihrem inzwischen rechtskräftigen\nUrteil ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes\nGraubünden (Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 13\nAbs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 ZGB. Dessen sachliche Zuständigkeit ist nach\nArt. 57 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der kantonalen Verordnung über\ndas Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen [VVS] ebenfalls gegeben).\n\n3. Betreffend die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die\nRentenauszahlung ergeben die anwendbaren Bestimmungen ein\nuneinheitliches Bild. Einerseits bestimmt Art. 62 Abs. 2 AHVG (Fassung bis\n31.12.2002), dass der Bund eine Ausgleichskasse zu errichten hat, welche\nLeistungen an „Personen im Ausland“ auszurichten hat, ohne für diese das\nErfordernis des Wohnsitzes im Ausland ausdrücklich festzuhalten. Anderseits\nbestimmt Art. 123 Abs. 1 AHVV (Fassung bis 31.12.2002), dass „im Ausland\nwohnende Rentenberechtigte“ ihre Renten durch die Beschwerdegegnerin,\nwelche in Erfüllung des genannten gesetzlichen Auftrages errichtet wurde,\nerhalten. Aus den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin selbst vom\n12.06.2003 sowie der AHV-Ausgleichskasse Graubünden vom 06.06.2003\nergibt sich jedoch eindeutig, dass in der Praxis der tatsächliche Aufenthalt im\nAusland als ausreichende Begründung für die Zuständigkeit der\nBeschwerdegegnerin anerkannt wird. Ausdrücklich festgehalten ist dies in der\nRWL N 2014 bis 2016, welche als Kreisschreiben zwar bloss\nverwaltungsintern verbindlich ist, jedoch auch für die Gerichte eine gewisse\nwegweisende Wirkung entfalten kann. Gerade Fälle wie der vorliegende\nzeigen, dass ein Anknüpfen an das Erfordernis des Wohnsitzes mitunter\nkomplizierte Ermittlungen auslösen würde. Diese erscheinen angesichts der\nhäufig bloss sehr losen Bindung, die zum fiktiven Wohnsitz gemäss Art. 24\nAbs. 1 ZGB besteht und die zur Zuständigkeit der kantonalen\nAusgleichskasse führen würde, nicht angezeigt. Daher rechtfertigt es sich\nschon aus Gründen der Prozessökonomie, auf das Erfordernis des\nWohnsitzes zu verzichten und auf den tatsächlichen Aufenthalt im Ausland\nabzustellen, sofern dieser nicht bloss kurzfristig ist (RWL 2016). Somit ist\nvorliegend die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin gegeben.\n\n4. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Höhe seiner Rente von CHF\n796.--. Entgegen seinen Einwänden bestehen jedoch weder Zweifel an der\nRichtigkeit der Rentenberechnungen, noch an den ihr zugrunde liegenden\nTatsachen. Der niedrige Betrag der Rente ergibt sich neben dem\ndurchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 27'192.-- daraus, dass der\nBeschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung im Alter von 63 Jahren statt\nder maximalen Anzahl von 42 Beitragsjahren lediglich deren 29 erfüllt hat.\nAufgrund des frühzeitigen Rentenbezugs muss er zudem eine Reduktion der\nRente um 13,6% in Kauf nehmen. Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund\ndieser Gegebenheiten errechnete Rente ist nicht zu beanstanden.\n\n5. a) Des weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei verfassungswidrig,\nihm monatlich nur CHF 796.-- auszuzahlen, da dieser Betrag seinen\nGrundbedarf nicht abdecke. Die Beschwerdegegnerin weist indessen zu\nRecht darauf hin, dass die AHV keine existenzsichernden Leistungen\nausrichten muss. Übersteigen die anerkannten Ausgaben des\nBeschwerdeführers dessen Einnahmen, so kommen allenfalls\nErgänzungsleistungen zur AHV in Frage, wie sie der Beschwerdeführer auch\nbeantragt. Vorliegend sind diese jedoch von vornherein ausgeschlossen, weil\ner nach seinen eigenen Angaben seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der\nSchweiz hat (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Damit ist eine der Voraussetzungen für\nden Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) nicht erfüllt. Die Prüfung der weiteren\nVoraussetzungen erübrigt sich.\n\nb) Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird somit durch das ELG, welches\nals Bundesgesetz nicht überprüft werden darf, klar ausgeschlossen (Art. 191\nder Schweizerischen Bundesverfassung). Damit braucht vorliegend nicht\ngeklärt zu werden, ob die Nichtgewährung verfassungsmässig ist oder nicht.\n6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 VVS ist das Verfahren mit Ausnahme\nvon leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos. Es werden\ndaher keine Kosten erhoben.\n\n"}