{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2003-69_2004-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2003_69_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf751899f474b92384620aa6d0be1d98f08dd01bf702bf68eebe9268e44e4ec1ee1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf751899f474b92384620aa6d0be1d98f08dd01bf702bf68eebe9268e44e4ec1ee1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2003_69", "Checksum": "6ba51427751c8c2b7c530ef803502cf1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2003 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.04.2004 S 2003 69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Geburtstag eine ordentliche Altersrente sowie Ergänzungsleistungen.\nDabei gab er an, bis auf weiteres im Ausland zu weilen. Er beabsichtige\njedoch, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen.\n\n2. Mit Verfügung vom 28.03.2002 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse\n(nachfolgend SAK) dem Versicherten aufgrund eines durchschnittlichen\nJahreseinkommens von CHF 27'192.-- und 29 vollen Beitragsjahren eine\nordentliche Altersrente von monatlich CHF 743.-- ab 01.04.2002 zu.\n\n3. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17.04.2002 Beschwerde\nbei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend\nRekurskommission) und ersuchte um die Erhöhung der zugesprochenen\nAltersrente auf seinen „Grundbedarf“ von CHF 2'730.--. Seinen Antrag\nbegründet er sinngemäss damit, dass die Verfügung auf falschen Angaben\nberuhe und verfassungswidrig sei, da die zugesprochene Rente sein\nExistenzminimum nicht abdecke.\n\n4. Mit Vernehmlassung vom 24.06.2002 beantragte die SAK die Abweisung der\nBeschwerde. Die Entscheidgrundlagen der angefochtenen Verfügung sowie\nauch die Rentenberechnung seien korrekt. Zudem handle es sich bei der\nSchweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend AHV)\nnicht um ein Instrument der staatlichen Fürsorge, weshalb sie keine\nexistenzsichernden Renten gewähren müsse.\n\n5. Mit Urteil vom 09.04.2003 erklärte sich die Rekurskommission mangels eines\nausländischen Wohnsitzes, welcher gemäss Art. 200bis der zur Zeit der\nBeschwerdeanhebung bis am 31.12.2002 in Kraft stehenden Verordnung\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Voraussetzung für\nihre örtliche Zuständigkeit wäre, für unzuständig und wies die Beschwerde an\ndas Verwaltungsgericht Graubünden weiter. Zur Begründung gibt sie an, dass\nmassgebliches Kriterium für ihre Zuständigkeit aufgrund des Verweises in Art.\n95a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) der zivilrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (ZGB) sei. Da jede Person notwendigerweise einen\nzivilrechtlichen Wohnsitz haben müsse, gelte gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bei\nAufgabe des früheren Wohnsitzes ohne Begründung eines neuen weiterhin\nder bisherige. Ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass der Versicherte seit\nseiner Abmeldung in Chur im Jahr 1995 weder im Inland noch im Ausland\neinen neuen Wohnsitz begründet habe. Nach seinen eigenen Angaben halte\ner sich ca. vier Mal jährlich für acht bis zehn Wochen in Kuba auf, ohne\nlängere Zeit an einem bestimmten Ort zu verweilen. Zuweilen halte er sich bei\nseinem Bruder in … auf, jedoch ergaben Nachforschungen, dass seine\nSchriften dort nie hinterlegt waren. Damit fehle ihm an jedem der genannten\nOrte die Absicht dauernden Verbleibens, welche für die Begründung eines\nWohnsitzes notwendig wäre. Demnach bleibe der letzte Wohnsitz in Chur\nbestehen, was zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes\nGraubünden führe.\n\n6. Gegen dieses Urteil reichte der Versicherte am 13.06.2003 beim\nVerwaltungsgericht Graubünden Beschwerde ein. Dieses leitete die\nBeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) als\nzuständige Beschwerdeinstanz weiter. Mit Urteil vom 06.02.2003 (H 199/03)\ntrat das EVG mangels Leistung des Kostenvorschusses durch den\nVersicherten auf die Beschwerde nicht ein, wodurch der\nÜberweisungsentscheid der Rekurskommission vom 09.04.2003 rechtskräftig\nwurde.\n\n7. a) Aufgrund des durch die Rekurskommission festgestellten zivilrechtlichen\nWohnsitzes in der Schweiz stellte sich die Frage, welche Ausgleichskasse für\nden Versicherten zuständig sei, zumal die SAK nur dann zuständig wäre,\nwenn es sich beim Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles um eine\n„Person im Ausland“ handelte. Das Verwaltungsgericht Graubünden lud daher\nsowohl die AHV-Ausgleichskasse Graubünden als auch die SAK zu einer\nStellungnahme ein.\n\nb) Mit Schreiben vom 06.06.2003 nahm die AHV-Ausgleichskasse Graubünden\nihre Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Sie stellte sich auf den Standpunkt,\ndass es für die Zuständigkeit der Schweizerischen Ausgleichkasse gemäss\nder Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten\n(nachfolgend RWL) ausreiche, dass sich der Versicherte seit Jahren\nmehrheitlich im Ausland aufhalte und verneinte ihre eigene Zuständigkeit.\n\nc) Im Ergebnis deckt sich damit die Ansicht der AHV-Ausgleichskasse\nGraubünden mit derjenigen der SAK. Diese bejahte mit Schreiben vom\n12.06.2003 ihre eigene Zuständigkeit unter Bezugnahme auf eine Anweisung\ndes Bundesamtes für Sozialversicherung zu einem ähnlich gelagerten Fall.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}