6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos, so auch im vorliegenden Fall. Sodann hat - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gemäss Art. 61 lit. g ATSG nur die obsiegende, Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Demgemäss ist der teilweise obsiegende Beschwerdeführer reduziert aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: