Diese Bemessung entspricht im Übrigen dem – lediglich verwaltungsintern massgebenden - Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003. Dort wird für erstmalige ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode wie auch bei einmonatiger Kündigungsfrist bei einem leichten Verschulden ein Rahmen von drei bis vier Einstellungstagen gesetzt. Die restlichen vier Taggelder sind dem Versicherten auszubezahlen.