In Anbetracht der Tatsachen, dass dem Beschwerdeführer knapp ein Monat Zeit für die erforderlichen acht bis zehn Arbeitsbemühungen zur Verfügung gestanden hat und dass die Stellensuche durch die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit erschwert wurde, ist die Anzahl der Einstellungstage auf drei zu reduzieren. Diese Bemessung entspricht im Übrigen dem – lediglich verwaltungsintern massgebenden - Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003.