b) Das KIGA hat den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens gewählt. In Anbetracht der Tatsachen, dass dem Beschwerdeführer knapp ein Monat Zeit für die erforderlichen acht bis zehn Arbeitsbemühungen zur Verfügung gestanden hat und dass die Stellensuche durch die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit erschwert wurde, ist die Anzahl der Einstellungstage auf drei zu reduzieren.