5. a) Damit bleibt zu klären, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich diese nach dem Grad des Verschuldens, das sich die Versicherte vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen einem und fünfzehn Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die Verfügungsinstanzen haben hier einen grossen Ermessensspielraum.