Schwierige Verhältnisse beim Finden einer Stelle rechtfertigen keine ungenügende Stellensuche (ARV 1977 N 6 S. 29). Der Versicherte hat damit im vorliegenden Fall die Pflicht verletzt, vor Beginn der Arbeitslosigkeit auch ohne entsprechende Aufforderung seitens der Verwaltungsstellen von sich aus in genügendem Masse Arbeitsbemühungen vorzunehmen.