Prinzipiell müssen die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht jemand hat, eine Stelle zu finden. Art. 17 Abs. 1 AVIG hält ausdrücklich fest, dass vor allem bei geringem Stellenangebot im eigenen, angestammten Berufsbereich die Arbeitssuche auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten auszudehnen ist (VGU S 01 116). Die arbeitslose Person hat alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, eine Stelle zu finden. Schwierige Verhältnisse beim Finden einer Stelle rechtfertigen keine ungenügende Stellensuche (ARV 1977 N 6 S. 29).