Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit nur unter erschwerten Bedingungen eine Stelle suchen konnte. Dieser Umstand wirkt sich denn auch in der Festlegung der Einstellungstage der Anspruchsberechtigung zu seinen Gunsten aus. 4. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass in seiner Berufssparte in dieser Zeitspanne nicht sehr viele Stelleninserate vorhanden seien, kann nicht gehört werden. Prinzipiell müssen die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht jemand hat, eine Stelle zu finden.