Aus dem Schreiben von Dr. …, welches sehr knapp gehalten ist und keine medizinische Begründung enthält, lässt sich nämlich nicht schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht schon anfangs Juli 2003 über seine Absicht, ab 1. August 2003 wieder arbeiten zu wollen, im Klaren gewesen sein könnte. Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass sich der Versicherte anfangs Juli 2003 bewusst war, dass er seine Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2003 wiedererlange. Folglich hätte er spätestens ab diesem Zeitpunkt Arbeitsbemühungen vornehmen können und müssen.